Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Verträge von Mini Tours (Roland Elvert)

Allg. Bedingungen für Mieter und Selbstfahrer

§ 1 Gültigkeit und Geschäftsbedingungen

Die folgenden AGB bilden die Grundlage aller Angebote und Leistungen der Firma Roland Elvert. Für diesen Vertrag gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen. Sollte eine der Regelungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt. Für Preise und Kautionen gilt der jeweils geschlossene Mietvertrag/Auftragsbestätigung

§ 2 Allgemeine Bestimmungen

Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages/Auftrages sich nicht als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend und deutsches Recht anzuwenden.

§ 3 Mietpreis

Es gelten die im Mietvertrag/Auftragsbestätigung vereinbarte Preise, Abrechnungsbedingungen und Zahlweisen. Bei Nichteinhaltung der Miet-/Auftragsbedingungen trägt der Mieter/Auftragsgeber die evtl. daraus entstehenden Ausfall- und Zusatzkosten in voller Höhe. (z.B. Einkommensverluste, Tankfüllung, Arbeitsaufwand, ect.)
Der Kilometerpreis wird nach dem im gemieteten Fahrzeug befindlichen Kilometerzähler nach der Rückgabe ermittelt oder wie in der Auftragsbestätigung festgelegt. Bestandteil hierfür ist das Übergabeprotokoll.

§ 4 Zahlweise

Es gelten der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis und der auf dieser Grundlage ausgehandelte Zahlungsplan. Der Vermieter kann eine Anzahlung in Höhe des zu erwartenden Endpreises, wenn vereinbart, verlangen.
Sowie die Zahlungsweise im Mietvertrag/Auftragsbestätigung anders geregelt ist, ist diese unbedingt einzuhalten. Soweit der Mietpreis/Endpreis kreditiert wird, sind 10 Tage nach Ablauf des Mietverhältnisses/Auftrags fällig. Nach Verzugseintritt haftet der Mieter für Bearbeitungsgebühren sowie Verzugszinsen.
Für jede Mahnung wird eine Gebühr von erhoben.
Wird bei Verzug des Mieters/Auftragnehmers ein Inkassobüro oder Rechtshilfe beauftragt, so hat der Mieter/Auftragnehmer die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.

§ 5 Kündigung und Rücktritt durch den Besteller

Kündigt der Vertragspartner vor Fahrtende oder nimmt das Fahrzeug nicht in Anspruch, so tritt keine Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung ein, sofern die Kündigung nicht auf einem Umstand beruht, den Roland Elvert zu verantworten hat. Der Besteller hat in diesen Fällen folgende Pauschalen zu entrichten:
– Bei Nichtinanspruchnahme bis zu 20 Tagen vor Fahrtantritt: 10%
– Bei Nichtinanspruchnahme bis zu 11 Tagen vor Fahrtantritt: 25%
– Bei Nichtinanspruchnahme ab dem 10. Tag vor Fahrtantritt: 50%
Die Schadenersatzzahlung ist entsprechend höher oder niedriger , Wenn Roland Elvert einen höheren oder der Besteller einen niedrigen Schaden nachweist.

§ 6 Behandlung des Fahrzeuges/Fahrzeugzustand

Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln, regelmäßig die Betriebsflüssigkeiten und Reifen druck zu prüfen und das Fahrzeug ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern. Die Kosten für Öl und Diesel gehen zu Lasten des Mieters, wenn nicht anders vereinbart.

§ 7 Reparaturen während der Mietzeit

Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters oder dessen Zustimmung, in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Rechnungen, sofern nicht der Mieter für den Schaden haftbar ist. Ist das Fahrzeug nicht mehr fahrfähig oder bei Weiterfahrt weitere Schäden am
Fahrzeug zu befürchten, so ist stets und unverzüglich, auch an Sonn- und Feiertagen, Roland Elvert unter +491724187707 zu benachrichtigen.

§ 8 Verbotene Nutzung

Dem Mieter/Auftragnehmer ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
1. Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtest,
2. zur Beförderung an lichtentzündlichen, giftigen oder sonst. gefährlichen Stoffen,
3. zur Behebung von Zoll- und sonst. Straftaten, auch wenn diese nur nach Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind,
4. zur Weitervermietung, ohne Vertragliche Zustimmung,
5. zum Abschleppen und Schieben fremder Fahrzeuge
6. zu Fahrschulungen
7. zu Fahrten ins Ausland, soweit dies nicht mit dem Vermieter schriftlich vereinbart worden ist. Verstößt der Mieter gegen diese Bestimmung, so ist er dem Vermieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2000,00 € verpflichtet. Außerdem entfällt der Vollkaskoschutz gemäß § 12 u. g.,
8. für sonstige Nutzung die über den Vertragsgemäße Gebrauch hinausgehen,
9. der Aus-/Einbau vom Innenausbau/Stereoanlagen/Betten/Sitzen ect..

Der Vermieter kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Vermieter oder ein Dritter für den Mieter Einzustehen hat, die Mietsache in erheblicher vertragswidriger Weise gebraucht. Gleiches gilt, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es während der Mietzeit zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Mieter und Vermieter über Verursachung nicht unbedeutender Schäden an der Mietsache kommt. Überschreitet der Mieter die für die Höhe der Kautionszahlung gelegte voraussichtliche Kilometerleistung erheblich, so ist er verpflichtet, dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und die Kaution entsprechend aufzustocken.. Unterlässt der Mieter die Mitteilung oder die Kautionsaufstockung, so hat der Vermieter ein sofortiges und fristloses Kündigungsrecht. In sämtlichen Fällen bedarf es für die Kündigung keiner vorherigen Abmahnung. Der Mieter oder ein Dritter, für den der Mieter Einzustehen hat, hat das Fahrzeug auf Verlangen des Vermieters sofort herauszugeben.

§ 9 Berechtigte Fahrer

Selbstfahrmietfahrzeuge dürfen nur vom Mieter/Auftraggeber selbst, dem im Mietvertrag/Auftragsbestätigung angebenden Fahrer, den beim Mieter/Auftragsgeber angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag, sowie von Familienangehörigen des Mieters/Auftraggebers gelenkt werden, sofern sie im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis (EU Führerschein) zum Führen des entsprechendes Fahrzeugtyps sind. Sämtliche Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Nichteuropäher müssen sich in Ihrem Heimatland nach dem dort geltende Recht richten.

§ 10 Verhalten bei Unfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden 150,00 € überschreitet. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Benachrichtigung der Vermieters oder der Polizei, so hat er dem Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des an den Unfallgegner zu erstattenden Schadens zu entrichten. Die Unfallmeldung ist während und außerhalb der Geschäftszeiten unter der Telefonnummer +491724187707 zu erstatten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter an Roland Elvert und bei einem Schadensbetrag über 50,00 €, auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
Der Mieter hat Roland Elvert selbst bei geringfügigen Schäden einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

§ 11 Fahrzeugrückgabe

Der Mieter/Auftraggeber ist verpflichtet, Roland Elvert oder deren beauftragte Personen das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort/Zeit zurückzugeben. Darüber hinaus haftet der Mieter/Auftraggeber für alle Folgekosten, die Roland Elvert daraus entstehen, uneingeschränkt. Dem Mieter/Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, dass Roland Elvert kein oder wesentlicherer Schaden entstanden ist.

§ 12 Versicherungen

Der Mieter haftet stets uneingeschränkt bei:
a) durch den Vorsatz oder grob fahrlässig herbeigeführten Schäden
b) Schäden infolge Alkehol- oder Drogenbedingter Fahruntüchtigkeit
c) Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken (§8) entstanden sind
d) Unfallflucht gemäß § 142 StGB; durch den berechtigten Fahrer
e) Schäden, die durch das Ladegut oder unsachgemäßes Laden entstehen.
Für das Fahrzeug besteht eine Teil- wie auch eine Vollkaskoversicherung. Die Eigenbeteiligung des Mieters liegt bei der Teilkaskoversicherung bei 500,00 € bei der Vollkaskoversicherung bei 1500,00 €.

§ 13 Haftpflicht

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) haftpflichtversichert. Der Mieter haftet nach den Allgemeinen Haftungsregeln, sofern er das Fahrzeug beschädigt oder entwendet, den Mietvertrag verletzt usw..

§ 14 Diebstahlversicherung

Das Mietfahrzeug ist mit einer Selbstbeteiligung des Mieters in Höhe von 2000,00 € gegen Diebstahl versichert. Die hohe SB resultiert aus dem Umfeld, dass bei fast allen Diebstählen in der Vergangenheit eine Einwilligung des Mieters oder des Erfüllungsgehilfen in die Tat nachgewiesen werden konnte.

§ 15 Haftung des Mieters

Der Mieter haftet bei von Ihm verschuldeten Unfällen am gemieteten Fahrzeug für Reparaturen, beschränkt auf den im Mietvertrag/Auftragsbestätigung eingesetzten Höchstbetrag. Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden/Schäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung des Zeichens 256 – Durchfahrtshöhe – gemäß § 41 Abs. 6 StVO verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflicht gemäß diesen Geschäftsbedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalles gehabt. Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (§9).
Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie Sachverständigen, Abschleppkosten, Wertminderung und Mietausfall.
Bei Fahrten über die Grenzen der europäischen Union hinaus haftet der Mieter/Auftraggeber bei Verlust oder Schäden am Mietfahrzeug in voller Höhe.
Im Falle eines Verstoßes gegen diese Geschäftsbedingungen haftet der Mieter für eingetretene Schäden in voller Höhe. Dies gilt nicht, wenn der Mieter nachweißt, dass eine Kausalität zwischen dem Vertragsverstoß und des Schadens nicht besteht.
Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung. Ausschlaggebend für Schäden am Fahrzeug ist das Übergabeprotokoll.

§16 Allgemeine Bestimmungen:

Nebenabreden sowie abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen in dieser AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

§ Datenschutzklausel:

Persönliche Daten des Mieters können von dem Vermieter EDV-mäßig verarbeitet, gespeichert und übermittelt und genutzt werden. Dies gilt mit Ausnahme der gewerblichen Zwecke: -Name, Anschrift, Emailadresse, Fax und Telefonnummer, Handynummer, Geburtsdatum des Mieters, Fahrerlaubnisdaten, Kundennummer -offene Forderungen, die der Vermieter gegen den Mieter hat -subjektive Werturteile, persönliche Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse werden nicht gespeichert. Die Weitergabe der bezeichneten Daten darf an folgende Personen oder Unternehmen erfolgen: -Kreditkarteninstitute -Anwaltsbüros -Inkassoinstitute -Fahrzeughersteller -sämtliche kooperierende Unternehmen. Eine Weitergabe darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters der unter 2. bezeichneten Personen und Unternehmen oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn -die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind -das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach der ggf. verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird -vom Mieter gegebene Zahlungsmittel wie Schecks, Wechsel, Kreditkarten nicht eingelöst oder protestiert werden -Mietwagenrechnungen, die nicht bezahlt werden und/oder -das gemietete Fahrzeug gestohlen oder beschädigt wird.

§17 Geltendes Recht:

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist Hamburg.